Dem 1964 gegründeten MPI ist es gelungen, mit beträchtlichem
Mitteleinsatz in drei Jahrzehnten eine bedeutende Sammlung alter
juristischer Drucke aufzubauen, die nach und nach durch weitere Titel
in Ersatzformen, insbesondere auf Mikrofiche, ergänzt wurden.[1] Diese
Bestände werden für die genannten Berichtszeiten und Herkunftsländer
in den beiden Bänden verzeichnet, allerdings mit zwei wesentlichen
Ausnahmen: berücksichtigt werden nur die Originale, nicht die
Ersatzmedien und ferner wird der große Bestand an alten Dissertationen
- von Ausnahmen abgesehen - von der Verzeichnung ausgeschlossen, mit
der einleuchtenden Begründung, daß er Objekt eines eigenen Projekts
ist, in dessen Rahmen diese Titel bereits nachgewiesen wurden.[2]
Bd. 1 verzeichnet in zwei chronologischen Schichten 121 Drucke von der
Inkunabelzeit bis 1525 (ganz überwiegend jedoch Postinkunabeln) und
2257 Drucke der Erscheinungsjahre 1526 - 1600, zusammen also 2378
Nummern. Innerhalb sind die Werke nach Verfasser, Urheber bzw.
Sachtitel geordnet. Die Titelbeschreibungen sind ausführlich, die z.T.
sehr langen Titel sind behutsam gekürzt. Der Umfangsangabe (nur die
Drucke der ersten Abteilung haben einen Kollationsvermerk) geht die
Angabe des bibliographischen Formats voran. Auf gelegentliche
Annotationen folgen mit Siglen zitierte Fundstellen in einschlägigen
Bibliographien und Katalogen. Den Abschluß bildet die Signatur. Die
Register - getrennt für die beiden Abteilungen - beschränken sich auf
die Drucker, die im Ortsalphabet mit chronologischer Aufführung ihrer
Drucke und laufender Nummer verzeichnet sind. Eine bei einem
Fachkatalog zu fordernde Sacherschließung fehlt.
Bd. 2 entspricht, was die Verzeichnung und die Register betrifft,
genau dem für Bd. 1 Ausgeführten; die Berichtszeit endet erst 1800 und
die Einteilung erfolgt nach Ländern (in Klammern deren Anteil an den
insgesamt 2204 Nummern, wodurch die Schwerpunkte der Sammlung ins Auge
springen): Spanien (382), Portugal (221), Südliche Niederlande (391),
Luxemburg (39), Nördliche Niederlande (1171). Überschneidungen bei den
bis 1600 erschienenen Drucken mit Bd. 1 hat der Verfasser in Kauf
genommen.
Die langen Einleitungen kommentieren u.a. die vom Verfasser gewählte
abweichende Epochenbildung, dienen aber primär der Auseinandersetzung
mit allen möglichen Gegnern, so den Verfechtern der
Fingerprint-Methode,[3] den Anmaßungen der Europäischen Union,[4] vor
allem der seit dem 19. Jahrhundert tradierten "Weltanschauung" der
(deutschen) Rechtsgeschichte: dieser stellt er sein "wider project ...
based upon a conception of a modern European legal history which
rejects the image of a translatio studii from Italy to France to the
Netherlands to Germany as an outdated, nationalistic and culturally
supremacis creed" (Bd. 2, S. XXIII) entgegen und betont die bereits im
16. Jahrhundert einsetzende Ausbildung nationaler Rechtssysteme, was
sich in der entsprechenden Rechtsliteratur spiegelt (Bd. 2, S. XIII
- XIV). Daß derartige Erkenntnisse nicht zuletzt eine breite und
solide
bibliographische Kontrolle der alten Fachliteratur voraussetzt, die
früher nicht oder nur unzureichend gegeben war,[5] leuchtet ein und
insofern sind auch diese beiden Bände als Bausteine dazu willkommen.
Der bibliographischen Aufarbeitung unter Einbeziehung der Bestände
mehrerer Bibliotheken, allen voran natürlich der neapolitanischen
Nationalbibliothek eines dieser nationalen Rechtssysteme - dem des
Königreichs beider Sizilien - soll mit Bd. 3 erfolgen, über dessen
auch nur annähernden Erscheinungstermin der Verlag Anfang März 2000
allerdings keine Auskunft geben konnte.
Klaus Schreiber
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