Das 1989 erschienene Grundwerk von RAK-PMA wurde an derselben Stelle
ausführlich besprochen; seine Ansetzungen sind inzwischen weithin
akzeptiert worden. Das jetzt anzuzeigende Supplement verzeichnet 758
neue Namen, von denen ca. 350 auf arabische Namen entfallen, auf deren
Konto auch die Masse der 31.804 Verweisungsformen geht. Die Absicht,
die Ansetzungen von RAK-PMA für die Register der im Rahmen des
entsprechenden DFG-Programms entstehenden Handschriftenkataloge
vorzuschreiben, erwies nicht nur schnell die völlig ungenügende Zahl
der in RAK-PMA enthaltenen Namen, sondern insbesondere auch die viel
zu schmale und im einzelnen nicht sachgerechte Auswahl der als
Autoritäten herangezogenen Nachschlagewerke. Diese Liste wurde auf
einem Treffen mit Vertretern des Unterausschusses für
Handschriftenkatalogisierung der DFG erweitert und die BSB
beabsichtigt, mit Unterstützung der DFG ab 1993 die RAK-PMA im
gewünschten Sinne zu erweitern.
Einige prinzipielle Bemerkungen sind hier anzuschließen. Zum einen
sollten die im Rahmen des Projekts Antiker Namen (PAN) von der BSB
angesetzten Namen möglichst rasch über die PND zur Verfügung gestellt
werden, ohne die sicherlich wieder geplante Buchausgabe abzuwarten.[2]
Dasselbe gilt für die laufende Einspielung der bei der geplanten
Erweiterung der PMA anfallenden neuen Namen, was nicht erst nach der
im Vorwort zum Supplement zur RAK-PMA angekündigten gedruckten
Gesamtausgabe erfolgen darf. Viel problematischer ist jedoch die
bisher nicht geklärte "Amtlichkeit" der PND: "Die PND soll der
einheitlichen Ansetzung von Personennamen bis etwa 1850 dienen. Die
Bibliotheken, deren Altbestandskonversion von der DFG gefördert wird,
haben sich auf folgendes Vorgehen geeinigt" heißt es im Begleitheft.
Die von den ABE-Bibliotheken gegenüber der DFG eingegangene
Verpflichtung zur Anwendung der PND erfolgte zu einer Zeit, als sie
mangels Praxis noch nicht die Auswirkungen dieser Verpflichtung
abschätzen konnten, gerät diese doch immer dann in Konflikt mit der
anderen Auflage der DFG, nämlich der zur Katalogisierung im jeweiligen
regionalen Verbund, wenn dort die Namensansetzungen von der in der PND
abweichen. Dazu kommt, daß, nimmt man die Auflagen der DFG ernst,
eigentlich auch immer in der PND zusätzlich - also auch mit
zusätzlichem Aufwand - geprüft werden muß, ob sie eine Namensansetzung
enthält, selbst dann, wenn die Ansetzung im Verbund allem Anschein
nach in Ordnung ist. Sind die Ansetzungen verschieden, so gibt es
mehrere Möglichkeiten: 1. wenn die Ansetzung im Verbund offensichtlich
falsch ist, wird sie auf Grund der PND verbessert; 2. ist dagegen die
Ansetzung der PND offensichtlich falsch, erfolgt eine Meldung an die
Redaktion bei der BSB, die eine Korrektur in der PND veranlaßt,
allerdings nur dann, wenn der Fehler in ihren Augen gravierend ist;
die Tendenz, die Zahl der als "gravierend" einzustufenden Fälle
möglichst klein zu halten und dafür lieber die eigentlich richtige
Form zur Verweisungsform zu erklären und somit die Änderungsarbeit
einseitig den Verbünden aufzubürden, hängt, worauf
Bearbeitungsvermerke der Münchner Redaktion hindeuten, möglicherweise
auch damit zusammen, daß der Münchner Verbund mangels einer
Personenstammdatei keine automatische Verknüpfung zu den betroffenen
Titelaufnahmen bietet und Änderungen deshalb bei allen einzelnen
Titelaufnahmen nachvollzogen werden müssen; daß die Redaktion dann
erst einmal auszählt, wieviele Titelaufnahmen betroffen sind und wie
groß der Änderungsaufwand sein wird, ist zwar verständlich, jedoch aus
prinzipiellen Überlegungen eigentlich nicht akzeptabel, macht sie doch
die Richtigkeit von dem Vorhandensein technischer Vorkehrungen eines
einzelnen Verbundes abhängig. Darüber hinaus heißt es in den
Anweisungen zur "Anwendung" der PND unter Punkt 3: "Korrekturen ...
werden ... nur vollzogen, wenn der Name in der gewünschten anderen
Form in gewissen, über eine Prioritätenliste definierten
Nachschlagewerken vorliegt." Diese Nachschlagewerke sind aber zum Teil
normierend, so daß man leicht mit einer derartigen Ansetzung in
Konflikt mit der Grundregel von RAK-WB ( 302,1) kommt, derzufolge
eine Person "unter dem von ihr gebrauchten Namen in der von ihr
gebrauchten Namensform" anzusetzen ist. Insgesamt wäre es sicher
besser gewesen, zuerst eine Übereinstimmung von Theorie und Praxis der
PND mit RAK-WB herbeizuführen, selbst wenn diese damals vermutlich
noch nicht die Tendenz innerhalb der heutigen DBI-Kommission für
Erschließung und Katalogmanagement voraussehen konnte, einer
Individualisierung der Personen das Wort zu reden, d.h. auch solche
mit identischen Vor- und Nachnamen getrennt anzusetzen; letzteres hat
sicherlich für die Autoren vor 1850 manches für sich - und wird
übrigens bei den Angehörigen der Familie Bach bereits als
Ausnahmeregel praktiziert - bei den heutigen Namen dagegen müßte
dieses Prinzip zu einem völlig unangemessenen Katalogisierungsaufwand
führen. Letztlich muß es darum gehen, die PND zum zentralen
Nachweisinstrument für genormte Ansetzungen von Personennamen zu
machen und sie so zu gestalten, daß sie als Seitenstück zur
Gemeinsamen Körperschaftsnamendatei (GKD) [3] bestehen kann. Das setzt
allerdings sowohl eine von den Möglichkeiten einer einzelnen
Bibliothek unabhängige, allein an der Sache orientierte und
institutionalisierte Entscheidungsfindung ebenso voraus wie die
entschlossen in Angriff zu nehmende Bereinigung der
Mehrfacheintragungen; darüber hinaus ist dafür zu Sorge zu tragen, daß
diese nicht durch ungeeignete technische Vorkehrungen dauernd weiter
vermehrt werden.
sh
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