Der erste Hauptteil stellt im Alphabet der heutigen Bundesländer
Bibliotheken mit historischem und / oder aktuellem
Pflichtexemplaranrecht zusammen: Ort, Name der Bibliothek, Sigel; es
folgt das Jahr, in dem das Plichtexemplarrecht einsetzt und das
Territorium, auf das es sich bezieht, dazu, abgekürzt, die Fundstelle
für die gesetzliche Regelung. Grundsätzlich wäre natürlich zusätzlich
zum Jahr des Beginns des Anspruchs auch das Jahr für dessen Erlöschen
anzugeben, da nicht zu erwarten ist, daß alle Bibliothekare wissen,
wie lange z.B. das Großherzogtum Baden bestand, das auf S. 9 mehrmals
mit 1807 ff. zitiert wird. Ebenso verwundert, daß es in diesem Fall
keine Fundstelle für die entsprechende gesetzliche Regelung geben
soll. Ebenso fehlt für die Fundstellen der weiteren neueren Regelungen
- und auch sonst häufig - das Jahr des Erlasses; der ersatzweise
häufig zitierte Lansky wird auf S. 97 in der Liste der Abkürzungen[1]
zwar aufgelöst, allerdings nur die neueste Ausgabe in Loseblattform,
während die häufig als Lansky 1967 zitierte Ausgabe dort nicht erwähnt
wird. Für diejenigen Länder, für die das Handbuch der historischen
Buchbestände in Deutschland[2] bereits vorliegt, hätte man sich zudem
einen entsprechenden Hinweis gewünscht, so z.B. für Baden-Württemberg
und das Saarland (für Hessen erfolgt er durchgängig, für
Rheinland-Pfalz partiell). Auch sind die Angaben für die einzelnen
Bundesländer sehr unterschiedlich detailliert, was aber nicht
unbedingt mit der besonderen Kompliziertheit der Regelungen in den
Ländern zusammenhängen muß; Bayern nimmt hier eine Spitzenposition
ein.
Der zweite Hauptteil enthält eine Liste wichtiger Publikationsorte,
deren Auswahl den regionalen Zentralkatalogen anheimgestellt war und
nennt für jeden bis zu drei Pflichtexemplarbibliotheken (die dritte
ist nur einmal für Lübeck besetzt) und zwar im Hinblick auf die
aktuelle Situation; relativ häufig wird als vierte
Pflichtexemplarbibliothek eine Bibliothek mit historischen
Pflichtexemplarsammlungen angegeben. Diese Auflistung ist nicht ganz
ohne Tücken: so sind z.B. für die nach der Gemeindereform
neu-badischen bzw. neu-württembergischen Orte in Baden-Württemberg die
heute zuständige Landesbibliothek in Stuttgart bzw. in Karlsruhe an
erster Stelle genannt, obwohl die Masse der Pflichtexemplare bei der
jeweils anderen Bibliothek liegt. Für Marburg wird andererseits nur
die heute zuständige Landesbibliothek in Kassel genannt, obwohl nach
Ausweis des ersten Teils die Universitätsbibliothek Marburg nicht nur
seit 1748 Pflichtexemplare der Marburger Universitätsdrucker erhielt,
sondern sogar von 1816 - 1949 alle Pflichtexemplare aus Kurhessen
(ohne die Kreise Fulda und Hünfeld).
Die aufgezeigten Mängel, von denen in den Augen des Rezensenten nur
der zuerst genannte gravierend ist, lassen sich sicherlich leicht in
einer verbesserten und in weniger Hast erstellten zweiten Auflage
beheben. Zu prüfen wäre dann auch, ob es dann nicht möglich wäre,
anzugeben, bis wann die Drucker statt der heute allgemein pflichtigen
Verleger abzuliefern hatten (bekanntlich hat das signifikante
Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Pflichtexemplarbestandes),
und vor allem auch, ob das Gesetz eine Ablieferungs- oder nur eine
Anbietungspflicht vorsieht. Bis zu einer verbesserten Neuauflage wird
sich hoffentlich auch das DBI in der Lage sehen, typographisch
zwischen großem I und kleinem l zu unterscheiden.
sh
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