Daß bei der Stichprobe keine noch älteren Titel zutage kamen, hängt
allerdings allein mit der Befolgung des Prinzips zusammen, in einem
Jahrgang nur Titel des laufenden und des vorhergehenden Kalenderjahres
anzuzeigen (somit hätten in der Statistik eigentlich keine Titel mit
Erscheinungsjahr 1994 erscheinen dürfen). Dabei ist die Zahl der wegen
der schlechten Ablieferungsmoral der Verlage und wohl auch der
weiterhin bestehenden Bearbeitungsrückstände bei der BNCF verspätet,
d.h. mit mehreren Jahren Verzug angezeigter Titel beträchtlich.
Während sich an dieser Tatsache selbst gegenüber früher kaum etwas
geändert hat, wurde jetzt wenigstens das Angebot der nachträglichen
Anzeige verbessert. Während nämlich früher die Nachzügler-Titel erst
in größeren Abständen zu Bänden einer Supplementreihe mit eigener
Zählung zusammengefaßt wurden[3] und diese Bände so spät erschienen, daß
es meist wenig aussichtsreich war, sich noch um die Beschaffung der
angezeigten Titel zu bemühen, ganz abgesehen davon, daß die beiden
letzten in dieser Form erscheinenden Supplementbände wegen rein
alphabetischer Anlage für Erwerbungszwecke sowieso nicht geeignet
waren, hat sich die BNCF jetzt entschlossen, ab Jg. 39 (1996) diese
Alt-Titel einmal jährlich in einer als Supplementheft bezeichneten
Lieferung anzuzeigen, die glücklicherweise in Anlage und Verzeichnung
den normalen Monatsheften gleicht. Das erste Supplementheft dieser
Art[4] verzeichnet mit separater Numerierung und einem angehängten s
(z.B. BNI 96-560s) 971 Titel vorwiegend des Erscheinungsjahres 1994,
aber auch ca. 40 % noch ältere Titel.[5] Bezogen auf die in Jg. 1996
insgesamt angezeigten 11.680 Titel macht das immerhin 8,3 % aus.
Nachdem nicht nur ausländische Nutzer der BNI schon die Hoffnung
aufgegeben hatten, daß sich der italienische Gesetzgeber nach so
vielen vergeblichen Eingaben dazu durchringen könnte, endlich ein
modernes Pflichtexemplargesetz zu erlassen, war im Sommer 1997 - für
die meisten ganz überraschend - zu erfahren, daß angeblich ein neues
Pflichtexemplargesetz beschlossen worden sei, das allerdings "aus
formellen Gründen" noch nicht in der Gazzetta ufficiale veröffentlicht
wurde und damit Gesetzeskraft erlangt hätte. Auf eine Nachfrage im
November 1997 erhielt der Rezensent die Auskunft, daß wohl in den
ersten Monaten des Jahres 1998 etwas in dieser Angelegenheit geschehen
werde. Das neue Pflichtexemplargesetz - wenn es denn zustande kommt
- sieht eine direkte Ablieferung der Pflichtexemplare an die BNCF vor,
so daß der frühere Umweg über die für den Verlag bzw. Drucker
zuständigen prefetture wegfällt. Ob aus dieser Vereinfachung der
Pflichtablieferung eine Beschleunigung der Anzeige in der BNI
resultieren wird, muß man freilich abwarten; jedenfalls kann die BNCF
dann die verspätete Anzeige nicht mehr pauschal dem schlecht
funktionierenden Pflichtexemplargesetz anlasten.
Klaus Schreiber
Zurück an den Bildanfang