In seiner Einleitung weist der Autor bereits selbst auf die Grenzen eines solchen Vorhabens hin: eine optimale Information würde die Kooperation von Experten der Rechtsgeschichte aus ganz Europa erfordern, was jedoch bei dem vom Verlag vorgegebenen Umfang und Preis organisatorisch nicht zu erreichen ist. Somit übernimmt der Autor alleine die Verantwortung für die über 6.000 Artikel und Verweisungen des Lexikons und ergänzt diese in erheblichem Umfang durch eine Literaturdokumentation, bei der er sich auf die 1990 erschienene Einfache Bibliographie europäisch-deutscher Rechtsgeschichte[3] "in schlichtester Form" (so der Autor selbst) stützen kann.
Die den alphabetisch geordneten Artikeln beigegebenen Definitionen
sind um so präziser, je enger der Begriff ist. Bei weiten Begriffen
wie etwa Rezeption (des römischen Privatrechts) zeigt bereits der
Vergleich mit dem von Adalbert Erler begründeten und seit 1964 in
Lieferungen erscheinenden mehrbändigen Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte,[4] daß für ein so zentrales Thema der Rechtsgeschichte
der Raum - nur eine einzige Spalte Text (zuzüglich einer halben Spalte
Literaturangaben), bei den Begriffen Historische Rechtsschule und
Naturrecht ist der Autor nur unwesentlich großzügiger - zu eng
bemessen ist. Zum Beispiel läßt sich die ganz wesentliche Bedeutung
des kanonischen Rechts für die Rezeptionsgeschichte des römischen
Rechts mit dem lapidaren Hinweis auf die "fachmännisch besetzte
kirchliche Gerichtsbarkeit" (hier haben die Forschungen des Schweizers
Ferdinand Elsener Pionierarbeit geleistet) kaum annähernd
nachvollziehen. Eine präzisere Beschreibung bei den zentralen Themen
der Rechtsgeschichte hätte den Umfang des Lexikons nur unwesentlich
erhöht und dafür das Verständnis der - nach Stichproben zu schließen
- im vorgegebenen Rahmen gut dokumentierten Literatur erleichtert.
In der Gesamtschau ist das verdienstvolle Lexikon für jede
rechtshistorisch orientierte Bibliothek unverzichtbar. Es bietet einen
guten Einstieg bei der Suche nach Begriffen aus der europäischen
Rechtsgeschichte und zum Teil auch der damit verbundenen
geographischen Begriffe und bekannten Juristenpersönlichkeiten, und
das zu einem angemessenen Preis.
Karl Konrad Finke
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