Allerdings sollte bei einer Neuauflage überdacht werden, ob die ebenfalls auszugsweise Wiedergabe landesrechtlicher Vorschriften diese Sammlung nicht unnötig aufschwemmt. Hierbei bleibt letztendlich unklar, nach welchem Kriterium die Auswahl der Rechtsvorschriften erfolgt ist. So wurde z.B. neben der Pflichtstückverordnung der Deutschen Bibliothek, der in ganz Deutschland Relevanz zukommt, das Landespressegesetz von Mecklenburg-Vorpommern abgedruckt; der Erlaß über die Abgabe amtlicher Druckschriften stammt aus Brandenburg, dagegen werden im Kapitel Haushalts- und Finanzrecht ausschließlich nordrhein-westfälische Vorschriften wiedergegeben. Diesen landesrechtlichen Vorschriften kann selbstverständlich nur exemplarische Bedeutung zukommen. So sind z.B. in dem für Bibliotheken wichtigen Pflichtabgaberecht erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern zu verzeichnen. Für den Laien besteht daher die Gefahr, eine nicht einschlägige Norm heranzuziehen. Die verdienstvolle Arbeit der Herausgebergruppe wird durch diesen Einwand allerdings keineswegs geschmälert. Schließlich verweist das Vorwort zur 1. Aufl., das auch dem vorliegenden Band mitgegeben wurde, ausdrücklich auf den Lansky[2] als die umfassende Gesetzessammlung für das Bibliotheks- und Dokumentationsrecht. Es kann daher festgehalten werden, daß die Neuausgabe der Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit - trotz eines sehr deutlich angestiegenen Preises - nicht nur zur Studienlektüre des in der Ausbildung befindlichen Bibliothekars gehört, sondern auch in die Handbibliothek jedes mit Rechtsfragen befaßten Bibliothekars, dem eine umfangreichere Gesetzessammlung nicht zur Verfügung steht. Der Band ist zugleich ein gutes Beispiel für die nutzbringende Tätigkeit der DBI-Rechtskommission wie auch der Publikationstätigkeit des Deutschen Bibliotheksinstituts.
Klaus-Rainer Brintzinger